Rechtliche Beratung für Deine Outdoor-Erlebnisse mit Christian Solmecke

Ist Bushcraft und Survival in Deutschland erlaubt? Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt Antworten auf Eure Fragen.

Willkommen in der Welt des Outdoor-Rechts!

Wir wissen, dass du als Outdoor-Enthusiast viele Fragen hast: Ist das Entfachen eines Feuers erlaubt? Darf ich ein Shelter bauen? Und was genau ist eigentlich eine Survivalsituation?

Um Licht ins Dunkel der Outdoor-Rechtsfragen zu bringen, haben wir uns mit dem renommierten Rechtsanwalt Christian Solmecke von WBS.LEGAL zusammengetan und beantworten in diesem exklusiven Video die am häufigsten gestellte Fragen unserer Community.

Rechtlich abgesichert kannst du dann sorglos in dein nächstes Outdoor-Abenteuer starten – informiert, sicher und ganz im Einklang mit dem Gesetz. Schau rein und starte durch, mit dem richtigen Rechtswissen im Rucksack!

1. In welchem Maße darf ich natürliche Ressourcen wie Wasser aus Bächen in Deutschland nutzen?

„Die Erlaubnis der Nutzung natürlicher Ressourcen ist von der Menge abhängig. Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedem zu, wenn auch nur in sehr geringen Mengen. Erlaubt ist das Schöpfen mit Handgefäßen. Das was Stefan im Video gemacht hat, ist also völlig ok. Leitungen zu verlegen und so große Mengen von Wasser abzupumpen, ist hingegen nicht gestattet. Ein bisschen Wasser zum beispielsweise Trinken oder sich Waschen ist also ok - damit seinen privaten Pool zu füllen, ist hingegen eher schwierig. Aber das wollen harte Survival-Enthusiasten eh nicht.“

Christian Solmecke

2. Darf man tote Bäume im Wald für Bushcraft Projekte nutzen? Darf man Äste absägen oder kleine Bäume umlegen?

„Ein Wald ist kein rechtsfreier Raum - entweder gehören die Wälder beispielsweise den Gemeinden oder aber sie gehören einer Privatperson. Daher darf man keine Äste absägen oder kleine Bäume umlegen. Auch tote Bäume, die noch stehen, darf man nicht ohne Einwilligung der Eigentümer einfach für Bushcraft-Projekte nutzen. Auch abgebrochene Äste und umgefallene Bäume im Wald müssen grundsätzlich liegen bleiben – es sei denn, man hat einen offiziell von der Gemeinde erworbenen Holzsammelschein. Totholz soll ansonsten Lebensraum für Insekten bieten und sich langsam zersetzen und zu Waldboden werden. Zwar gibt es die Handstraußregelung in § 39 Abs. 3 BNatSchG – doch die gilt nicht für Bäume, deren Zweige und Brennholz. Nur in manchen Bundesländern gibt es für Staatswälder auch eine Handstraußregelung für zu Boden gefallene Äste in einer Menge, die in eine Hand passen: So in Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen.“

Christian Solmecke

3. Welche Form des Shelterbaus bzw. Nachtlagerbaus ist in Deutschland erlaubt?

„Wildcampen (im Zelt, Camper oder ähnlichem) ist in Deutschland verboten, anders als z.B. in Skandinavien, wo das Jedermannsrecht gilt. Anders ist es hingegen beim Übernachten ohne Zelt. Das ist in den meisten Bundesländern zumindest nicht verboten, sondern wird als Grauzone angesehen. Außer in Berlin, wo auch dem Campen „ähnliche Lagerstätten“ verboten sind, geht man davon aus, dass auch eine Schutzplane, einen Biwaksack oder eine Hängematte ok sind. In Schleswig-Holstein und Hessen ist es aber verboten, im Wald nachts die Wege zu verlassen – du dürftest also nur auf dem Weg selbst schlafen.

Teilweise heißt es, man dürfe hier allerdings nur in Notsituationen übernachten, was auf absichtliche Survival-Situationen nicht zuträfe. Gesetzlich geregelt ist das so aber nicht. Gänzlich untersagt ist das Übernachten in Naturschutzgebieten. Ein weiteres Problem ist, dass der Shelterbau in aller Regel durch die Verwendung von größeren Mengen an Holz einhergeht. Hier müssen die Regeln aus der vorhergehenden Frage zum Umgang mit (Tot)holz beachtet werden. Sowohl fürs Übernachten als auch fürs Holz gilt daher: Wenn du auf der sicheren Seite sein willst, hol dir vorab eine Genehmigung bei der Gemeinde oder dem Waldbesitzer.“

Christian Solmecke

4. Ist das Übernachten in Schutzhütten, Biosphären­reservaten und Landschafts­schutzgebieten oder Höhlen erlaubt?

„Schutzhütten sollen Wanderern Schutz vor Wind, Regen, Sturm bieten. Dieselbe Funktion würden auch kleine Höhlen erfüllen. Wenn es ums Übernachten geht, gilt hier die oben genannte Regel: Kein Zelt, aber eine Isomatte dürfte noch in den Graubereich fallen. In manchen Schutzhütten im Schwarzwald stehen auch explizit Schilder, die das Übernachten dort erlauben. In Biosphärenreservaten und Landschaftsschutzgebieten ist das Übernachten auch ohne Zelt hingegen immer verboten.“

Christian Solmecke

5. Wann und unter welchen Voraussetzungen darf ich im Wald Feuer machen?

„Letztes Jahr hat das kaum geklappt, weil das Holz immer so feucht war. In Kanada werden wir wahrscheinlich häufiger sehen, wie die Teilnehmer Feuer machen.

In Deutschland ist das Entfachen offener Feuer in Wäldern grundsätzlich verboten. Dieses Verbot variiert je nach Bundesland und unterliegt bestimmten Abstandsregelungen. Beispielsweise beträgt der Mindestabstand, den ein Feuer zum Waldrand haben muss, in Nordrhein-Westfalen 100 Meter.

Ausnahmen von diesem Verbot gibt es außerhalb von Naturschutzgebieten für bestimmte Gruppen wie Waldbesitzer, Jäger oder Imker unter strikten gesetzlichen Auflagen. Personen, die das Nutzungsrecht von einem Waldbesitzer erworben haben, können unter Umständen die Erlaubnis erhalten, Feuer im Wald zu machen, wobei auch hier Sicherheitsvorschriften und Waldbrandgefahren berücksichtigt werden müssen. Für Survival-Trips könnte die Nutzung von offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen oder das Einholen einer Ausnahmegenehmigung von den Behörden in Betracht gezogen werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das unerlaubte Entfachen von Feuern mit Bußgeldern von bis zu 100.000 € belegt werden kann. Im schlimmsten Fall, wenn durch das Feuer ein Waldbrand entsteht, sieht das Strafgesetzbuch in § 306 StGB sogar Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor.“

Christian Solmecke

6. Gibt es Vorschriften bezüglich des Sammelns von essbaren Pflanzen und Pilzen?

„In Deutschland regelt die Bundesartenschutzverordnung detailliert, dass bestimmte Pilzarten nicht gesammelt werden dürfen. Erlaubt ist das Sammeln von zugelassenen Pilzen, jedoch nur in begrenzten Mengen zum persönlichen Bedarf. Es existieren keine festen Grenzen, aber der Sammelumfang sollte vernünftig und auf den eigenen Bedarf beschränkt sein - in der Regel etwa 1 bis 2 Kilogramm. Ähnliche Regelungen gelten für das Sammeln von Beeren, Nüssen und Pflanzen. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) es grundsätzlich untersagt, wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen. Es gibt jedoch eine Ausnahme in § 39 Abs. 3 BNatSchG, die es erlaubt, in geringen Mengen beispielsweise Blumen, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter oder auch wildlebender Pflanzen für den persönlichen Bedarf zu pflücken. Diese Ausnahme ist als "Handstraußregelung" aus dem BNatSchG bekannt.“

Christian Solmecke

7. Was sind die Rechte und Pflichten in Naturschutzgebieten in Bezug auf Tiere und Pflanzen, gerade in Brut- und Setzzeiten?

„Naturschutzgebiete sind nach § 23 BNatSchG: Nach Abs. 2 sind insbesondere verboten: Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Es gibt 5 verschiedene Arten von Naturschutzgebieten, dementsprechend unterschiedlich sind die Verbote. Auf Schildern werden sie meist explizit aufgelistet. Verboten sind in der Regel mindestens das Pflücken von Pflanzen und Pilzen, das Fangen, Verletzen oder Töten von wild lebenden Tieren, das Betreten des Gebiets außerhalb dafür bestimmter Wege inkl. Rasten und Picknicken, das Baden und Tauchen in Gewässern sowie das Feuer machen und Übernachten. Teilweise gelten Betretungsverbote gewisser Gebiete auch explizit nur für die Brut- und Setzzeiten der dort lebenden Tiere. Wildtiere sollten meist während der Zeit von März bis September, teilweise auch kürzer, nicht gestört werden; in der Zeit ist auch meist das Jagen verboten.

Christian Solmecke

8. Darf man Tiere im Wald töten? Was ist mit Tierfallen? Was wenn es zur Selbstverteidigung dient?

„Tiere töten darf in Deutschland grundsätzlich nur, wer einen gültigen Jagdschein besitzt (§ 15 Abs. 1 BJagdG) und sich an die Regeln hält, z.B. nicht in Brut- oder Setzzeiten jagt und keine geschützten Tiere erlegt. Auch Tierfallen aufstellen darf grundsätzlich nur jemand mit Jagdschein. Auf eigenem privatem Grund ist das Aufstellen sogar außerhalb des Jagdrechts zur Schädlingsbekämpfung erlaubt. Generell wird kritisiert, dass solche überhaupt erlaubt sind. Das Problem: Diese Fallen sollen zwar theoretisch sofort töten, tun dies praktisch aber häufig nicht tun und verursachen so großes Leid bei den Tieren. Zudem unterscheiden sie nicht danach, welches Tier zufällig verletzt wird.

Und jetzt ein absolutes Horrorszenario: Man wird von einem Tier angegriffen und muss sich verteidigen. In Deutschland ist das glücklicherweise deutlich unwahrscheinlicher als in anderen Ländern – außer es laufen Löwen durch Berlin ;). Aber was, wenn es doch zu solch einer gefährlichen Situation kommen sollte?

Dürften Tiere aber zur Selbstverteidigung getötet werden? Bei einem Tierangriff könnte man sich auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen. Jedoch kann eine absichtlich herbeigeführte Notstandslage dazu führen, dass der Täter die Gefahr entweder hinnehmen oder in Kauf nehmen muss. Wer also beispielsweise einen Survival-Trip im Wald zur Brutzeit startet, wenn Wildschweine als besonders aggressiv gelten, der könnte sich unter Umständen sogar in einer Selbstverteidigungssituation strafbar machen, weil man einen Angriff zu dieser Zeit in Kauf hätte nehmen müssen. Wenn aber ein völlig unerwartbarer Angriff passiert, kann der Notstand durchaus greifen.“

Christian Solmecke

9. Wenn ich mich in einer Survival Situation befinde, wer kommt für eventuelle Kosten einer Rettung auf?

„In Deutschland ist die Rettung von Menschen in Notfällen durch die öffentlichen Rettungsdienste gewährleistet. Für die Kosten eines Rettungseinsatzes nach einem Unfall kommen in der Regel die Versicherer auf, z. B. Unfallversicherung oder Krankenversicherung. Doch ein Blick ins Kleingedruckte der Versicherungen verrät: Versicherungsnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, Schäden soweit wie möglich abzuwenden. Wer also vorsätzlich oder grob fahrlässig überhaupt erst in Not geraten, dem kann der Versicherer auf Grundlage dieser Pflichtverletzung Leistungen (zum Teil) verweigern. Wer sich freiwillig in eine wirklich gefährliche Survival-Situation begibt, dem könnte dieses Risiko drohen.“

Christian Solmecke

10. Darf ich etwas im Wald verstecken oder vergraben, wie z.B. beim Geocaching?

„Nein, man darf nicht einfach so einen Geocache vergraben/verstecken. Wer einen Geocache im Wald verstecken oder vergraben möchte, braucht dafür eine Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung. Im Falle von öffentlichem Eigentum brauchen die Geocacher eine Genehmigung der Behörde oder der Organisation, die das Land verwaltet. Soll der Cache auf privatem Grund versteckt werden, muss der Eigentümer des Grundstücks/Lands vorher gefragt werden.“

Christian Solmecke

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